Mitglieder-Login

 Benutzer:         Passwort:

Home > DGVD > Satzung

DGVD - Satzung

Deutsche Gesellschaft für Veterinärdermatologie - Erforschung von Hauterkrankungen bei Tieren
German Society of Veterinary Dermatology (GSVD)

Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 1 Name und Sitz
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 2 Geschäftsjahr
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 3 Zweck der Gesellschaft
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 4 Selbstlosigkeit
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 5 Verwendung von Gesellschaftsmitteln
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 6 Mitgliedschaft
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 9 Mitgliedsbeiträge
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 10 Organe
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 11 Mitgliederversammlung
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 12 Vorstand
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 14 Sitzungen des Vorstandes
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 15 Der Koordinator für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 16 Programm-Kommission
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 17 Wissenschaftliche Tagungen
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 18 Kassenordnung
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie § 19 Vermögensbindung

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgruppe ist ein Verein und führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Veterinärdermatologie e.V. Sie hat ihren Sitz in Birkenfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Ihr Zweck ist die Förderung der Erforschung der Haut und ihrer Anhangsgebilde von Tieren sowie die Förderung der Verhütung und Behandlung von Hauterkrankungen bei Tieren.

(3) Dieser Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

1. Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf allen Gebieten der dermatologischen Forschung
2. Förderung der Veterinärdermatologie in Klinik und Praxis
3. Förderung alljährlich stattfindender Tagungen sowie Veröffentlichungen von Referaten und Vorträgen dieser Tagungen
4. Beratung und Unterstützung von Behörden und Institutionen bei der Verwertung der Forschungsergebnisse im Dienste der Gesundheitsfürsorge für Mensch und Tier.

§ 4 Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Verwendung von Gesellschaftsmitteln

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glie­der erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus

1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. korporativen Mitgliedern

(2) Als ordentliche Mitglieder können Tierärzte aufgenommen werden sowie Wissenschaftler, die sich mit dermatologischer Forschung befassen. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt wer­den, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben oder hervorragende Leis­tun­gen auf dem Gebiet der Veterinärdermatologie aufweisen. Wirtschaftliche Unternehmungen, die auf dem veterinärdermatologischen Gebiet tätig sind, können korporative Mitglieder (ohne Stimmrecht) werden.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und korporativen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Auf­nahmeantrag bedarf der Befürwortung von zwei Mitgliedern der Gesellschaft und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.

(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. den Tod
2. den Austritt
3. den Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Ausschluss des Mitgliedes ist möglich

1. wenn ein beitragspflichtiges Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt und die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der zweiten Mahnung erfolgt ist
2. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Standesrechte
3. auf begründeten Antrag, wenn das Mitglied das Ansehen oder den Zweck der Gesellschaft schädig.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die­sen Beschluss ist eine Berufung in der nächsten ordentlichen und allgemeinen Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Erfolgt im Fall des Abs. (3) Ziff. 1 die Zahlung nachträglich, so kann der Präsident die Wiederaufnahme ohne besondere Förm­lich­keit vornehmen. In den Fällen des Abs. (3) Ziff. 2 und 3 ist dem auszuschließenden Mitglied vor der Ent­scheidung des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich binnen einer achtwöchigen Frist schriftlich oder mündlich zu äußern. Ist ein Mitglied nach Abs. (3) Ziff. 2 und 3 ausgeschlossen worden, so ist eine er­neu­te Mitgliedschaft nur dann zulässig, wenn sie mit den Interessen der Gesellschaft im Einklang steht. Über eine Aufnahme in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner satzungsgemäß berufenen Mitglieder.

(5) Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlöschen alle etwa ihr gegenüber bestehenden An­sprü­che.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Tagungen und Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, Anträge zu den Mitglie­derversammlungen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ver­tre­tung und Stimmübertragung sind unzulässig.

(2) Die ordentlichen und die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Für Mitglieder eines Dachverbandes kann dieser den Gesamtbeitrag entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Der von den korporativen Mitgliedern zu ent­rich­tende Beitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

(2) Die Beiträge sind in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres auf das Konto der Gesellschaft einzu­zah­len. Der Vorstand der Gesellschaft kann Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

§ 10 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Programm-Kommission
4. der Koordinator für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Anlässlich der Jahrestagung, deren Termin drei Monate vorher bekanntzugeben ist, findet alljährlich eine ordentliche, allgemeine Mitgliederversammlung statt. Hierzu sind vom Vorstand alle Mitglieder durch Rundschreiben schriftlich einzuladen. Die Einladung soll spätestens drei Wochen vor dem ge­plan­ten Versammlungstermin erfolgen. Ihr ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Zur Zulassung weiterer Anträge, über die in dieser Mitgliederversammlung nur beraten werden kann, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, so­weit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Beschlussfassung der Mitgliederversamm­lung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Personalentscheidungen müssen in schriftlicher und geheimer Abstimmung erfolgen. Beschlüsse, die die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder und/oder die Abberufung des Vorstandes, die Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin

1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des nach § 18 (2) geprüften Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl von Vorstandsmitgliedern
4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Programm-Kommission, des Koordinators für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie;
5. Satzungsänderungen
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
8. die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied
9. Änderungen des Gesellschaftszweckes und die Auflösung der Gesellschaft.

(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Präsidenten für die Amtsdauer von zwei Jahren
2. dem zukünftigen Präsidenten für die Amtsdauer von zwei Jahren
3. dem Geschäftsführer für die Amtsdauer von fünf Jahren
4. dem Schatzmeister für die Amtsdauer von fünf Jahren
5. dem Koordinator für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie für vier Jahre
6. dem Vorsitzenden der Programm-Kommission für die Amtsdauer von zwei Jahren
7. dem Tagungspräsidenten für die Amtsdauer von zwei Jahren.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die gemäß § 12 (1) Ziffer 1 + 4 genannten Personen.

(3) Der zukünftige Präsident wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ge­wählt. Nach einem Jahr wird er als Präsident durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Geschäftsführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Stellvertreter des Präsidenten ist der Geschäftsführer.

(5) Der Koordinator für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(6) Die Programm-Kommission besteht aus 4 Mitgliedern. Die Mitglieder der Programm-Kommission werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Programm-Kommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Der Tagungspräsident wird 2 Jahre vor der von ihm zu organisierenden wissenschaftlichen Tagung von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist mög­lich. Während seiner Amtszeit ist er zusätzliches und stimmberechtigtes Mitglied der Programm-Kom­mission.

(8) Auf Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder anderer Gesellschaften an den Vor­standssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Im Verhinderungsfalle sollen die Aufgaben des Präsidenten von dessen Stellvertreter, die Aufgaben des Geschäftsführers vom Präsidenten wahrgenommen werden.

(2) Stellvertretender Präsident ist jeweils der vorherige Präsident.

(3) Der Präsident, sein Stellvertreter, der zukünftige Präsident und der Geschäftsführer können an den Sitzungen aller Kommissionen und Arbeitsgruppen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der Vorstand erstellt für die dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung; diese haben an deren Erstellung kein Mitwirkungsrecht.

(5) Zur Förderung der Arbeit der Gesellschaft kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen und absetzen. Er kann Kommissionen vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Kommissionen mit zeitlich nicht begrenzten Aufgaben geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Für die Arbeitsgruppen gilt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erstellen ist.

(6) Kommissionen und Arbeitsgruppen sind im Namen des Vorstandes tätig. Sie sind dem Vorstand berichtspflichtig.

(7) Die Entscheidungen jeder Kommission, jeder Arbeitsgruppe sowie jedes Funktionsträgers bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 14 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Präsident oder der Geschäftsführer beruft den Vorstand in der Regel zweimal im Jahr zu Sitz­un­gen ein, von denen eine im Verlauf der Jahrestagung stattfinden muss. Eine Vorstandssitzung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(2) Die Leitung der Sitzung obliegt dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer. Die Vorstandsmitglie­der sind 2 Wochen vor der Anberaumung einer Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten. In Ausnahmefällen kann von dieser Form abgewichen werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Sitzung ordnungsgemäß anberaumt worden ist und zwei Drittel seiner satzungsmäßigen Mitglieder erschienen sind. Der Vorstand beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlussfassung kann auch schrift­lich im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen.

(4) Über die Verhandlungen in der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Geschäftsführer oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 15 Der Koordinator für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie

Aufgaben des Koordinators für dermatologische Forschung und klinische Veterinärdermatologie sind die Bearbeitung aller Fragen der klinischen Veterinärdermatologie und der veterinärdermatologischen Forschung - einschließlich berufs- und standespolitischer Probleme im Namen des Vorstandes und im Einvernehmen mit ihm.

§ 16 Programm-Kommission

(1) Aufgabe der Kommission ist die Erstellung der Programme der Jahrestagungen im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(2) Die Programm-Kommission besteht aus 4 Mitgliedern. Die Mitglieder der Programm-Kommission werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach Gruppen durch die Mitgliederversammlung in der Weise, dass alle zwei Jahre jeweils die Hälfte der Kommissionsmitglieder gewählt wird.

(4) Die Mitglieder der Programm-Kommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl wird durch den Vorstand bestätigt.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so wird für die restliche Amtsdauer ein Ersatz­mitglied vom Vorstand in Abstimmung mit der Kommission benannt und auf der nächsten Mitglieder­versammlung bestätigt.

§ 17 Wissenschaftliche Tagungen

(1) Die Gesellschaft hält alljährlich mindestens eine wissenschaftliche Tagung ab, die vom Tagungs­präsidenten der Gesellschaft geleitet wird. Dabei sollen verschiedene Gebiete der experimentellen und klinischen Veterinärdermatologie behandelt werden. Der Tagungspräsident schlägt die Hauptthemen vor. Er erarbeitet im Einvernehmen mit der Programm-Kommission das Tagungsprogramm und legt es dem Vorstand zur Abstimmung vor. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Zulassung und die Dau­er der freien Vorträge.

(2) Weitere Tagungen können vom Vorstand genehmigt werden. Sie werden im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Programm-Kommission vorbereitet und durchgeführt.

(3) Tierärzte und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, können nach Lösung der Teilnehmerkarte an den wissenschaftlichen Tagungen teilnehmen. Der Präsident der Gesellschaft kann auch andere Personen zur Teilnahme zulassen und Ehrenkarten vergeben.

(4) Referate und Vorträge werden - ggf. in gekürzter Fassung - von der Gesellschaft für Veterinärderma­to­logie veröffentlicht.

§ 18 Kassenordnung

(1) Das Vermögen ist nach den für die Verwaltung und Anlegung von Mündelgeldern bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verwalten und anzulegen. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Für die Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen ist der Schatzmeister ermächtigt, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.

(2) Zum Schluss eines jeden Kalenderjahres ist eine Bilanz aufzustellen. Bilanz und Kassenführung sind von 2 Kassenprüfern, die Vereinsmitglieder sind, zu prüfen. Der Kassenbericht ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zu nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden. Der Versand kann sowohl durch elektronische Mittel (Fax, E-Mail) als auch durch die Bundespost erfolgen.

§ 19 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Verein "Ein Herz für kranke Tiere e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 10. September 2016 in Kraft.

DGVD Satzung: Download-PDF Download-PDF

DGVD-Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesell­schaft für Veterinärdermatologie e.V., steht allen Tierärzten sowie Studenten der Tier­me­dizin offen. Werden auch Sie Mitglied!

Werden Sie Mitglied der DGVD Infos zur Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag der DGVD Aufnahmeantrag

Mitglieder- & Tierarzt-Suche

In der DGVD kann jede Tierärztin und jeder Tierarzt Mitglied werden. Über die Zusatz- und Fachqualifika­tionen informieren sie sich bitte in unserem PDF Spezialisierung Dermatologie.

Suche nach Name

Vorname, Name:

Suche nach Ort

Postleitzahl:       Ort:

Suche nach Telefon-Vorwahl

Telefon-Vorwahl:

Suche nach Bundesländern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Branden­burg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Suche im Ausland

Ausland

Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Veterinärdermatologie
  |  Suche  |  Datenschutz